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Technisches Gymnasium > Schülerfahrkarten

zum Download der Formulare bitte auf diese Seite wechseln:

https://m.trier.de/bildung-wissenschaft/schulbildung/amt-fuer-schulen-und-sport/schuelerbefoerderung/       (externer Link)

Schülerbeförderung - Online Anträge ab dem Schuljahr 2020/21

Für die Übernahme der Schülerfahrtkosten finden Sie unter "Formulare" die aktuellen Anträge für das Schuljahr 2020/21. Bitte beachten Sie, dass es für die Berufsfachschule und das Berufsvorbereitungsjahr ein gesondertes Formular gibt.

Bei Umzug, Schulwechsel oder einer Namensänderung ist ein neuer Antrag zu stellen. Gegebenenfalls ist die Fahrkarte zurückzugeben und eine Rückmeldung des Amtes für Schulen und Sport abzuwarten.

Ebenso sind Änderungen der in einem "Antrag auf die Übernahme der Schülerbeförderungskosten durch die Stadt Trier" gemachten Angaben umgehend mitzuteilen.

Bei Diebstahl oder Verlust einer durch die Stadt Trier zur Verfügung gestellten Schülerfahrkarte muss eine Ersatzfahrkarte beim Verkehrsunternehmen direkt erworben werden. Für Ersatzfahrkarten ist das Amt für Schulen und Sport nicht zuständig.

 

Schülerbeförderung Kostenerstattung beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn der Schulweg zu lang oder besonders gefährlich ist, haben Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung.

Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn sie ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wird Schülerbeförderung nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und kann daher in den verschiedenen Landkreisen und kreisfreien Städten unterschiedlich hoch sein.

Der Schulweg ist für die Schülerin oder den Schüler nicht zumutbar. Dies ist dann der Fall, wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 Kilometer, bei den weiterführenden Schulen länger als 4 Kilometer oder der Schulweg besonders gefährlich ist. Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Zumutbarkeit des Schulwegs auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.

Hinweise zum Online-Antrag Schülerbeförderung (Quelle: Amt für Schulen und Sport)

Info_Online_Modul_2020.pdf